(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.

(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.

(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur

    1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder

    2. Verfolgung einer in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend.