(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.