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Unterabschnitt 3 - Aufgabengebiete
§ 19 Personalangelegenheiten
§ 20 Dienstbetrieb
§ 21 Betreuung und Fürsorge
§ 22 Ahndung von Dienstvergehen
§ 23 Beschwerdeverfahren
§ 24 Ausschluß der Beteiligung
§ 25
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
(Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden) - ZDVG)
§ 24 Ausschluß der Beteiligung
Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist.
In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen.