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Unterabschnitt 2 - Formen der Beteiligung
§ 16 Anhörung
§ 17 Vorschlagsrecht
§ 18 Mitbestimmung
Zivildienstvertrauensmann-Gesetz
(Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden) - ZDVG)
§ 16 Anhörung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen.
Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.