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Unterabschnitt 3 - Anzeigewesen
§ 14 Anzeigewesen
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
(Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte - ZahlPrüfbV)
§ 14 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.