Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.