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Kapitel VI - Schlußbestimmungen
Art. 35 Völkerrechtliche Verträge
Art. 36 Überprüfung des Vertrags
Art. 37 Berlin-Klausel
Art. 38 Inkrafttreten
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUVtr)
Art. 35 Völkerrechtliche Verträge
Dieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.