§ 6 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.