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Dritter Abschnitt - Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
§ 3 Grundsatz
§ 4 Berücksichtigung von Vorerwerben
§ 5 Berücksichtigung inländischer Börsenkurse
§ 6 Berücksichtigung ausländischer Börsenkurse
§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung
WpÜG-Angebotsverordnung
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots - WpÜGAngebV)
§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung
Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §
§ 5
und
6
entsprechend anzuwenden.