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Abschnitt 6 - Verfahren
§ 40 Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
§ 41 Widerspruchsverfahren
§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 43 Bekanntgabe und Zustellung
§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
§ 46 Zwangsmittel
§ 47 Gebühren und Auslagen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.