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Abschnitt 6 - Verfahren
§ 40 Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
§ 41 Widerspruchsverfahren
§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 43 Bekanntgabe und Zustellung
§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
§ 46 Zwangsmittel
§ 47 Gebühren und Auslagen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3
,
§ 10 Abs. 2 Satz 3
,
§ 15 Abs. 1 und 2
,
§ 20 Abs. 1
,
§ 28 Abs. 1
,
§ 36
oder
§ 37 Abs. 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, auf Kosten des Adressaten der Verfügung im Bundesanzeiger veröffentlichen.