Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 7 - Zuständige Behörde und Verfahren
§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 29 Vorsichtsmaßnahmen
§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 31 Sofortige Vollziehung
Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist - WpPG)
§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.