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Abschnitt 8 - Sonstige Vorschriften
§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 33 Gebühren und Auslagen
§ 34 Benennungspflicht
§ 35 Bußgeldvorschriften
§ 36 Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist - WpPG)
§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des
§ 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach
§ 31a des Wertpapierhandelsgesetzes
mitzuteilen.