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Unterabschnitt 2 - Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 4 Inhalt der Veröffentlichung
§ 5 (weggefallen)
§ 5a (weggefallen)
§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 8 Inhalt der Mitteilung
§ 9 Art und Form der Mitteilungen
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 5a (weggefallen)
Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach
§ 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
ist mit den von
§ 3c
geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
zu senden.
Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach
§ 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
entsprechend.