(1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

    1. in der Kopfzeile

      a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG",

      b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

    2. zum Emittenten

      a) sein Name und

      b) seine Anschrift,

    3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,

    4. die zu veröffentlichende Information,

    5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,

    6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

    7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten:

    1. in der Kopfzeile

      a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG",

      b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

    2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

    3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und

    4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.

(3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

    1. in der Kopfzeile

      a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG",

      b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

    2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

    3. die wahre Information und

    4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.