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Unterabschnitt 6 - Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung
§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.