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Zweiter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 10 Stimmabgabe
§ 11 Wahlvorgang
§ 12 Öffentliche Stimmauszählung
§ 13 Verteilung der Sitze
§ 14 Wahlniederschrift
§ 15 Benachrichtigung der Gewählten
§ 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten
§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
(Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes - WOSprAuG)
§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.