(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

    1. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

    2. die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;

    3. die berechneten Höchstzahlen;

    4. die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

    5. die Zahl der ungültigen Stimmen;

    6. die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;

    7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.