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Kapitel 2 - Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 38 Allgemeine Vorschriften
§ 39 Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
§ 40 Betriebswahlvorstand
§ 41 Abberufungsausschreiben
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
(Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
§ 41 Abberufungsausschreiben
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.