(1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben obliegt dem Betriebswahlvorstand.
(2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der Betriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und übermittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten.
(3) Der zuständige Wahlvorstand ermittelt anhand der Niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahlergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. § 20 gilt entsprechend.
(4) Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis den Betriebswahlvorständen. Diese machen das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. Gleichzeitig benachrichtigt der zuständige Wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen.
(5) Die Wahlvorstände übergeben ihre Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.