(1) Durch das Rentenreformgesetz 1992 aufgehobene und durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Antrag auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994 bestellt wird. Dabei gelten als Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren Erziehungszeiten vor 1986 nach früherem Recht Versicherungszeiten eigener Art waren.

(2) Absatz 1 gilt auch für Fälle der Antragstellung auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden.