(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    1.

    Prüfverfahrenmit 30 Prozent,

    2.

    Wärmebehandlungsprozessemit 30 Prozent,

    3.

    Schadensanalysemit 10 Prozent,

    4.

    Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilenmit 20 Prozent,

    5.

    Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    2. im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,

    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

    4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

    1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und

    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.