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Abschnitt 4 - Überwachung
§ 25 Durchführung der Überwachung
§ 26 Handhabung der Überprüfung
§ 27 Entnahme von Proben
§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV 1995)
§ 25 Durchführung der Überwachung
Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.