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8. Abschnitt - Absatzförderung
§ 37 Deutscher Weinfonds
§ 38 Vorstand
§ 39 Aufsichtsrat
§ 40 Verwaltungsrat
§ 41 Satzung
§ 42 Aufsicht
§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
§ 44 Erhebung der Abgabe
§ 45 Wirtschaftsplan
§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
§ 47 Unterrichtung und Abstimmung
Weingesetz (WeinG 1994)
§ 45 Wirtschaftsplan
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.