(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn 1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind, 2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und 3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass 1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss, 2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.