(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn

    1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind,

    2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,

    3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 18 Abs. 1),

    4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis überschritten hat (§ 28),

    5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind (§ 36),

    6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2),

    7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5 Satz 1),

    8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2),

    9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1).

(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 9 findet Anwendung.

(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 42 Nr. 7 gilt entsprechend.

(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.