(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis zu sieben Tagen, b) gegen Offiziere Verweis;
2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
b) gegen Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest;
3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.
(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.