(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist, 2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist, 3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, 4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 2. er persönlich durch die Tat verletzt ist, 3. er sich für befangen hält.
(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.