Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und die Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken sowie die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben im Verteidigungsfall zu dulden, daß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch Benutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der nach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert oder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder dem Vollzug aus Gründen der Verteidigung der Vorrang gebührt.