Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 7 Vollzugsbehörden
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
§ 9 Zwangsmittel
§ 10 Ersatzvornahme
§ 11 Zwangsgeld
§ 12 Unmittelbarer Zwang
§ 13 Androhung der Zwangsmittel
§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel
§ 15 Anwendung der Zwangsmittel
§ 16 Ersatzzwangshaft
§ 17 Vollzug gegen Behörden
§ 18 Rechtsmittel
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.