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Zweiter Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 7 Vollzugsbehörden
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
§ 9 Zwangsmittel
§ 10 Ersatzvornahme
§ 11 Zwangsgeld
§ 12 Unmittelbarer Zwang
§ 13 Androhung der Zwangsmittel
§ 14 Festsetzung der Zwangsmittel
§ 15 Anwendung der Zwangsmittel
§ 16 Ersatzzwangshaft
§ 17 Vollzug gegen Behörden
§ 18 Rechtsmittel
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 12 Unmittelbarer Zwang
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.