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Unterabschnitt 2 - Vertretungsmacht
§ 69 Gesetzliche Vollmacht
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
§ 71 Abschlussvollmacht
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §
§ 69
und
71
zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.