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Unterabschnitt 2 - Vertretungsmacht
§ 69 Gesetzliche Vollmacht
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
§ 71 Abschlussvollmacht
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.