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Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung
§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 145 Übergang der Hypothek
§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
§ 148 Andere Grundpfandrechte
§ 149 Eigentümergrundpfandrechte
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist
§ 13 Abs. 1
auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §
§ 142
und
143
entsprechend anzuwenden.