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Kapitel 4 - Gebäudefeuerversicherung
§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern
§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 145 Übergang der Hypothek
§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
§ 148 Andere Grundpfandrechte
§ 149 Eigentümergrundpfandrechte
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)
§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.