(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht, 2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, 3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.