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Abschnitt 2 - Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche
§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes
§ 7 Tötung und unschädliche Beseitigung
§ 8 Ausnahmen
§ 9 Sperrbezirk
§ 10 Beobachtungsgebiet
§ 11 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 12 Desinfektion
§ 13 Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
§ 14 Aufhebung von Schutzmaßregeln
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV)
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.