1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
a) virologische Untersuchung oder
b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.