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Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrNLDAG)
§ 19
Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen.
§ 18
ist entsprechend anzuwenden.