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Dritter Abschnitt - Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrNLDAG)
§ 17
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in den Niederlanden geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (
§ 313b der Zivilprozeßordnung
) hergestellt werden.