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Abschnitt 4 - Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
Viehverkehrsverordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr - ViehVerkV)
§ 9 Viehkastrierer
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.