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Abschnitt 13 - Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
§ 44 Kennzeichnung
§ 44a Equidenpass
§ 44b Verbot der Übernahme
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
Viehverkehrsverordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr - ViehVerkV)
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.