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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
§ 133 Anzeigefrist
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
§ 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31.
Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.