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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
§ 133 Anzeigefrist
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
§ 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)
§ 133 Anzeigefrist
Ist eine Organisation gemäß den §
§ 82
,
90
oder
91
verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am 1.
Dezember 2016 an.