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Abschnitt I - Voraussetzungen der Todeserklärung.Lebens- und Todesvermutungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
§ 11
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.