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Abschnitt I - Voraussetzungen der Todeserklärung.Lebens- und Todesvermutungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
§ 10
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in
§ 9 Abs. 3, 4
genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.