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Unterabschnitt 1 - Pflichten des Anbieters
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung
§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
§ 12 Werbung für Vermögensanlagen
§ 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt
§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts
§ 15 Anlegerinformation
Vermögensanlagengesetz
(Gesetz über Vermögensanlagen - VermAnlG)
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach
§ 11
erforderlichen Nachträge ergänzt wird.