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Unterabschnitt 2 - Befugnisse der Bundesanstalt
§ 15a Zusätzliche Angaben
§ 16 Untersagung von Werbung
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
§ 19 Auskünfte des Anbieters
Vermögensanlagengesetz
(Gesetz über Vermögensanlagen - VermAnlG)
§ 15a Zusätzliche Angaben
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.