(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale: 1. für die Fahrzeuge: a) Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung), b) zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm, c) Motorleistung, d) Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen), e) Fahrzeug- und Aufbauart, f) Bundesland der Zulassung, g) Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters, h) Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr, i) Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;
2. für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:
a) Verkehrsart,
b) Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,
c) Art des beförderten Gutes,
d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und zusätzlich die Angabe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Straße unterliegen,
e) Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),
f) bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,
g) bei Ladungsfahrten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,
h) Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,
i) Frachtart,
j) Auslastungsgrad des Rauminhalts,
k) im Transit durchquerte Länder.
(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.