(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung

    1. die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,

    2. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,

    3. die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,

    4. die Grenzzollstellen,

    5. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.

(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung

    1. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen,

    2. die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

    3. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,

    4. die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.